Einwohnermeldeamt

Informationen zum An- und Ummelden

Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen, bei der für den neuen Wohnort zuständigen Meldebehörde, anmelden. Die Anmeldung wird bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen in der Regel sofort bearbeitet. 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Im Falle der gemeinsamen Anmeldung von Familienangehörigen mit denselbigen und künftigen Wohnungen genügt es, wenn eine der meldepflichtigen Personen persönlich bei der Meldebehörde erscheint.

Mitzubringen sind: Personaldokumente aller betroffenen Personen, Vollmacht(en) bei Mitanmeldung des nicht verheirateten Partners und von volljährigen Kindern.

Die Beratungen im Einwohnermeldeamt erfolgen ausschließlich nach telefonischer Terminvereinbarung unter Telefon: 039209/447-14 oder ONLINE Terminvereinbarung

Informationen zum Reisepass

Seit dem 01.01.2024 werden KEINE Kinderreisepässe mehr ausgestellt.
Die bereits ausgestellten Dokumente behalten ihre Gültigkeit.
Ab sofort werden für Kinder nur noch Personalausweise oder Reisepässe ausgestellt.

Zur Beantragung eines Reisepasses für Personen die das 18. Lebensjahr vollendet haben ist mitzubringen:

  • Biometrisches Lichtbild (Frontaufnahme nach internationalen Standards, siehe Foto - Mustertafel der Bundesdruckerei)
  • Geburts- und Eheurkunde
  • Personalausweis bei Erstbeantragung
Gebühr für einen Reisepass mit 32 Seiten Personen über 24 Jahre 70,00 €, Personen unter 24 Jahre 37,50 €.
Die Lieferzeiten der Bundesdruckerei betragen ca. 5 bis 6 Wochen.
 
Gebühr für einen Expressreisepass mit 32 Seiten: Personen über 24 Jahre 102,00 €, Personen unter 24 Jahre 69,50 €.
Die Lieferzeiten der Bundesdruckerei betragen drei Arbeitstage.

Zur Beantragung eines Reisepasses für Kinder unter 18 Jahre ist mitzubringen:

  • Biometrisches Lichtbild (Frontaufnahme nach internationalen Standards, siehe Mustertafel der Bundesdruckerei)
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Es sollten beide Erziehungsberechtigte, mit Personaldokument, zur Unterschrift im Meldeamt erscheinen. Sollte ein Erziehungsberechtigter nicht kommen können, bitte ein Zustimmungsformular ausfüllen und ein Personaldokument zum Unterschriftsvergleich vorlegen.
  • Sorgerechtsnachweis bei nur einem Sorgeberechtigtem
  • Personalausweis oder Kinderausweis, falls vorhanden

Die Anwesenheit des Passbewerbers ist unabhängig vom Alter unbedingt erforderlich.

Gebühr: 37,50 € pro Reisepass

Die Beratungen im Einwohnermeldeamt erfolgen ausschließlich nach telefonischer Terminvereinbarung unter Telefon: 039209/447-14 oder ONLINE Terminvereinbarung

Informationen zum Personalausweis

Benötigte Unterlagen zur Beantragung:

  • Biometrisches Lichtbild (Frontaufnahme nach internationalen Standards, siehe Mustertafel der Bundesdruckerei)
  • Alter Personalausweis oder Reisepass
  • Alter Kinderausweis, Kinderreisepass
  • Geburtsurkunde und Eheurkunde
  • Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigten
  • Sorgerechtsnachweis bei nur einem Erziehungsberechtigten

Gebühr: Antragstellende Person ab 24 Jahre (10 Jahre Gültigkeit) 37,00 €,
Antragstellende Person unter 24 Jahre (6 Jahre Gültigkeit) 22,80 €

Vorläufige Personalausweise (Gültigkeit nicht länger als 3 Monate) 10,00 €

Die Beratungen im Einwohnermeldeamt erfolgen ausschließlich nach telefonischer Terminvereinbarung unter Telefon: 039209/447-14 oder ONLINE Terminververeinbarung

Informationen zur Beantragung von Führungszeugnissen und Anträge auf Auszug aus dem Gewerbezentralregister

Antragstellung erfolgt persönlich durch Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses.

Für erweiterte Führungszeugnisse ist eine Bescheinigung der anfordernden Stelle mitzubringen, dass das erweiterte Führungszeugnis benötigt wird. Für behördliche Zwecke werden die Anschrift der Behörde und Angabe des Verwendungszwecks bzw. des Geschäftszeichens benötigt.

Gebühr: 13,00 €
Die Beratungen im Einwohnermeldeamt erfolgen ausschließlich nach telefonischer Terminvereinbarung unter Telefon: 039209/447-14 oder ONLINE Terminvereinbarung

Kontakt

Einwohnermeldeamt Wanzleben – Börde
Telefon: 039209/447-14

 

Öffnungszeiten

Montag: Geschlossen
Dienstag: 9:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 18:00 Uhr
Mittwoch: Geschlossen
Donnerstag: 9:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 15:00 Uhr
Freitag: 9:00 – 12:00 Uhr
 
Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für meldepflichtige Personen
Vorbemerkung

Wer eine Wohnung bezieht, ist grundsätzlich verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§ 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz - BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abzumelden (§ 17 Absatz 2 BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Wer Einzugsmeldungen nicht, nicht richtig oder verspätet abgibt, sich nicht oder verspätet abmeldet oder eine Mitwirkungspflicht verletzt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.

   Verantwortlicher für die Datenverarbeitung:
Stadt Wanzleben – Börde
Markt 1-2
39164 Wanzleben – Börde

Telefon: 039209 447-0
E-Mail:

Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz:

Stadt Wanzleben – Börde
Datenschutzbeauftragte
Markt 1-2
39164 Wanzleben - Börde

Telefon: 039209 447-0

E-Mail:

Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Meldebehörde hat nach § 2 Absatz 1 BMG personenbezogene Daten über die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Die in den Melderegistern gespeicherten personenbezogenen Daten werden von der Meldebehörde genutzt, um nach Maßgabe der Vorschriften über Melderegisterauskünfte (§§ 44 ff. BMG) und Datenübermittlungen (§§ 33 ff. BMG) den berechtigten Informationsbedürfnissen sowohl nicht-öffentlicher Stellen und Privatpersonen als auch öffentlicher Stellen Rechnung zu tragen sowie bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mitzuwirken (§ 2 Absatz 3 BMG). Zu bestimmten Anlässen erfolgen regelmäßige Datenübermittlungen (§§ 36, 43 BMG; 1. und 2. Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) an andere öffentliche Stellen sowie nach § 42 BMG an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Darüber hinausgehende, auch regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen aufgrund der Bestimmung durch Bundes- oder Landesrecht, in dem die jeweiligen zugrunde liegenden Anlässe und Zwecke der Datenübermittlung, die Empfänger und die zu übermittelnden Daten benannt werden.

Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten

a) Die Meldebehörde darf an andere öffentliche Stellen im Inland (siehe § 2 Bundesdatenschutzgesetz), öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und die Suchdienste aus dem Melderegister Daten übermitteln, oder Daten innerhalb der Verwaltungseinheit (Gemeinde) weitergeben, soweit dies zur Erfüllung ihrer eigenen oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist.
b) Privatpersonen und nicht-öffentliche Stellen erhalten auf Antrag eine gebührenpflichtige Auskunft über einzelne personenbezogene Daten unter der Voraussetzung, dass die betroffene Person von der Meldebehörde aufgrund der Angaben des Antragstellers eindeutig identifiziert werden kann. Über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen kann Privatpersonen und nicht-öffentlichen Stellen auf Antrag Auskunft über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe (z.B. ein bestimmter Geburtsjahrgang) und über bestimmte personenbezogene Daten erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse festgestellt werden kann. Ausländische Stellen außerhalb der Europäischen Union werden nicht-öffentlichen Stellen gleichgesetzt.
c) Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene Meldedaten erhalten.
d) Mandatsträger, Presse und Rundfunk dürfen bei Alters- und Ehejubiläen die mit diesem besonderen Zweck in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten erhalten.
e) Adressbuchverlage dürfen zum Zwecke der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern lediglich einzelne, in § 50 Absatz 3 BMG abschließend aufgezählte Daten aller volljährigen Einwohner von der Meldebehörde erhalten.
f) Der Wohnungseigentümer / Wohnungsgeber hat einen Anspruch auf Auskunft über die in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner, soweit er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Er kann sich darüber hinaus durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die Person, deren Einzug er bestätigt hat, bei der Meldebehörde angemeldet hat.
g) An öffentliche Stellen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie an Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft ist eine Datenübermittlung im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Voraussetzung für die Übermittlung innerhalb des EWR ist, dass die EWR-Staaten den Inhalt der Datenschutz-Grundverordnung übernehmen.

Dauer der Speicherung

Nach dem Wegzug oder Tod des Einwohners hat die Meldebehörde alle Daten, die nicht der Feststellung der Identität und dem Nachweis der Wohnung dienen sowie nicht für Wahl- und Lohnsteuerzwecke oder zur Durchführung von staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren erforderlich sind, unverzüglich zu löschen. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Wegzug oder Tod des Einwohners werden die zur Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörden gespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren aufbewahrt und durch technische und organisatorische Maßnahmen gesichert. Während dieser Zeit dürfen die Daten mit Ausnahme des Familiennamens und der Vornamen sowie früheren Namen, des Geburtsdatums, des Geburtsortes sowie bei Geburt im Ausland auch des Staates, der derzeitigen und früheren Anschriften, des Auszugsdatums sowie des Sterbedatums, des Sterbeortes sowie bei Versterben im Ausland auch des Staates nicht mehr verarbeitet werden. Für die in § 13 Abs. 2 Satz 3 BMG bestimmten Fälle gilt das Verbot der Verarbeitung nicht. Für bestimmte Daten gelten nach § 14 Absatz 2 BMG kürzere Löschungsfristen.

Betroffenenrechte

Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) insbesondere folgende Rechte:

a) Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 DS-GVO).
b) Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 DS-GVO).
c) Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Artikel 17 DS-GVO zutrifft.Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 DS-GVO genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 DS-GVO.
d) Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der betroffenen Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Interessen der Meldebehörde gegenüber denen  der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 lit. b, c und d DS-GVO).Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung.
e) Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, und keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (Artikel 21 DS-GVO).

Nähere Informationen zum Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz können den Hinweisen auf dem Meldeschein entnommen werden. 

Widerrufsrecht bei Einwilligungen

Die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels ist nur zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat (Artikel 6 Absatz 1 lit. a DS-GVO). Die Einwilligung kann nach Artikel 7 Absatz 3 DS-GVO jederzeit gegenüber der Stelle widerrufen werden, gegenüber der die Einwilligung zuvor erteilt wurde.

Beschwerderecht

Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.

Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Geschäftsstelle und Besucheradresse: Leiterstraße 9, 39104 Magdeburg
Postadresse: Postfach 1947, 39009 Magdeburg
Telefon: +49 391 81803-0
Freecall: 0800 9153190 (nur aus dem Festnetz der DTAG)
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E-Mail: (Informationen zur E-Mail-Sicherheit)