Information zur Grundsteuer 2025
Liebe Bürger und Bürgerinnen,
nachstehend erhalten Sie die wichtigsten Informationen zur Erhebung der Grundsteuer ab 2025:
So lange Ihnen kein neuer Grundsteuerbescheid von der Stadt Wanzleben - Börde zugegangen ist, veranlassen Sie bitte keinerlei Grundsteuerzahlungen.
1. SEPA - Einzugsermächtigungen
Die Grundsteuerreform erforderte die Neuanlage von Kassenzeichen. Diesen neu angelegten Kassenzeichen sind bisher keine SEPA-Einzugsermächtigungen erteilt worden.
Sollten Sie Ihrem Bescheid keinen Hinweis auf eine bereits erteilte Einzugsermächtigung entnehmen können, nutzen Sie das, dem neuen Bescheid beigefügte, Formular. Vervollständigen und unterzeichnen Sie dieses und senden es an die Verwaltung zurück. Hierzu stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
Per Post:
Stadt Wanzleben - Börde (Stadtkasse)
Markt 1-2
39164 Stadt Wanzleben – Börde
Per E-Mail:
Finanzen@wanzleben-boerde.de
2. Grundsteuer A
Ab dem 01.01.2025 wird der Steuerbescheid für land- und forstwirtschaftliche Flächen nicht mehr dem Bewirtschafter, sondern dem Eigentümer des Grundbesitzes übersandt. Der Eigentümer ist somit auch der Steuerpflichtige.
3. Eigentumswechsel
Für den Fall, dass Sie ein Steuerobjekt veräußert und trotzdem den Steuerbescheid erhalten haben sollten, wenden Sie sich bitte direkt an das Finanzamt Magdeburg. Das Finanzamt Magdeburg übersendet der Stadt einen neuen Grundsteuermessbescheid auf den neuen Eigentümer. Daraufhin erfolgt die Erhebung der Grundsteuer unter Berücksichtigung des geltenden Hebesatzes durch die Stadt. Ohne den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes kann die Stadt Wanzleben – Börde keinen Steuerbescheid auf den neuen Eigentümer veranlagen.
Wir weisen darauf hin, dass sich die Bearbeitung von Eigentumswechsels beim Finanzamt aufgrund der Grundsteuerreform erheblich verzögert.
4. Widersprüche
Beanstandungen bzgl. des Messbetrages richten Sie bitte direkt an das Finanzamt, da der Messbetrag dort festgesetzt wurde (vgl. Punkt 3)
Generell weisen wir darauf hin, dass die Bearbeitung von Widersprüchen bei Zurückweisung kostenpflichtig ist.
5. Kleingarten – Parzellen/Garagen auf fremden Grund und Boden
Durch die Grundsteuerreform entfallen die Grundsteuern für Gebäude auf fremdem Grund und Boden. Dies betrifft Garagen und die Lauben der Kleingartenanlagen. Hier ergeht ein Bescheid nur noch an den Grundstückseigentümer. Bitte berücksichtigen Sie dies und beenden Sie ggf. eingerichtete Daueraufträge.