Gaststättengewerbe Erlass von Anordnungen (nachträglich)
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie eine Gaststätte betreiben, kann die zuständige Behörde jederzeit Anordnungen erlassen, soweit dies zum Schutz der Gäste oder der im Betrieb Beschäftigten oder gegen Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlich ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es sind ggf. Unterlagen erforderlich. Wenden Sie sich an die zuständige Behörde.
Rechtsbehelf
Gegen den Erlass von Anordnungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde Widerspruch eingelegt werden.
Was sollte ich noch wissen?
Die Zuständigkeit liegt beim Gewerbeamt der Gemeinde oder kreisfreien Stadt.
Bemerkungen
Gaststätten
Kurztext
Wenn Sie eine Gaststätte betreiben, kann die zuständige Behörde jederzeit Anordnungen erlassen, soweit dies zum Schutz der Gäste oder der im Betrieb Beschäftigten oder gegen Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlich ist.
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt