Allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern beantragen

Leistungsbeschreibung

Zur Sprachenübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke können Übersetzer/innen (schriftliche Übertragung) und Dolmetscher/innen (mündliche Übertragung) nach Maßgabe des Dolmetschergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (DolmG LSA)  allgemein beeidigt und öffentlich bestellt werden. Die allgemein beeidigten und öffentlich bestellten Übersetzer/innen und Dolmetscher/innen werden in ein elektronisches Verzeichnis (Übersetzerinnen-, Übersetzer-, Dolmetscherinnen- und Dolmetscherverzeichnis) eingetragen. Das Verzeichnis ist im Internet  zugänglich und kann von jedermann eingesehen werden. Die Eintragungen in das elektronische Verzeichnis können über die Landeskoordinatoren beim Landgericht Halle abgewickelt werden.

Die allgemeine Beeidigung hat den Vorteil, dass bei der Zuziehung durch ein Gericht oder einen Notar in dem Landgerichtsbezirk, in dem der Dolmetscher allgemein vereidigt wurde, statt der Eidesleistung im Einzelfall die Berufung auf den allgemeinen Eid genügt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag
  • Führungszeugnis für Behörden
  • schriftliche Erklärung darüber, ob gegen Sie ein Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist
  • Pass oder Personalausweis
  • Meldebescheinigung
  • gegebenenfalls unbefristete Aufenthaltserlaubnis
  • Erklärung über die persönliche Zuverlässigkeit und ob ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder war

Alle zur Prüfung der Voraussetzungen der Beeidigung erforderlichen Unterlagen (z. B. Pass oder Personalausweis, Meldebescheinigung, gegebenenfalls unbefristete Aufenthaltserlaubnis) sind im Original oder in beglaubigter Ablichtung dem Antrag beizufügen.

Rechtsbehelf

Im Verfahren ist der Verwaltungsgerichtsweg eröffnet.

Anträge / Formulare

Die allgemeine Beeidigung und öffentliche Bestellung erfolgt auf schriftlichen Antrag. Für den Antrag sind keine amtlichen Formulare vorgesehen.

Was sollte ich noch wissen?

Für die allgemeine Beeidigung und öffentliche Bestellung ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts zuständig, in deren oder dessen Bezirk die antragstellende Person die berufliche Niederlassung hat. Für Antragsteller ohne berufliche Niederlassung ist die Hauptwohnung maßgebend.

Bemerkungen

Allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern beantragen

Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt