Nachlasspflegeschaft beantragen

Leistungsbeschreibung

Nicht selten verstirbt jemand, ohne ein Testament zu hinterlassen, oder ohne Angehörige, die bekannt wären. Besteht der Nachlass aus mehr Vermögen als Verbindlichkeiten, setzt das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger/ eine Nachlasspflegerin ein. Dieser/ diese sichert und verwaltet den Nachlass und sucht nach Angehörigen.

Können trotz aller Bemühungen keine Blutsverwandten ermittelt werden, oder nehmen die Erben das Erbe nicht an, fällt der Nachlass an den Staat. Die Nachlasspflegschaft endet, wenn ein Erbe/eine Erbin ermittelt ist oder kein Fürsorgebedürfnis mehr besteht. Beispielsweise, weil der Nachlass bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts hinterlegt wurde.

Verfahrensablauf

  • Der Nachlassgläubiger stellt einen formlosen Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft beim Nachlassgericht.
  • Das Nachlassgericht prüft die Sicherungsbedürftigkeit des Nachlasses.
  • Ist diese gegeben, richtet das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft ein. Die Nachlasspflegschaft endet, wenn das Sicherungsbedürfnis wegfällt, weil zum Beispiel ein Erbe gefunden worden ist.

Voraussetzungen

  • Ohne Eingreifen der zuständigen Stelle wäre der Erhalt des Nachlasses gefährdet.
  • Der Erbe/die Erbin ist unbekannt.
  • Es ist ungewiss, ob der Erbe/die Erbin die Erbschaft annimmt.
  • Wenn der Antragsteller/die Antragstellerin Nachlassgläubiger (die Person, die gegenüber dem Verstorbenen offene Forderungen hat) ist, muss er/sie ein Rechtsschutzinteresse an einer Nachlasssicherung darlegen. Er/sie muss die Absicht vortragen, einen Anspruch gegen den Nachlass gerichtlich geltend machen zu wollen. Beispielsweise durch die Vorlage des Mietvertrages mit dem Verstorbenen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft kann formlos gestellt werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung des Antrags erfolgt wegen seiner Eilbedürftigkeit unmittelbar.

Bemerkungen

Nachlasspflegerbestellung

Kurztext

  • Erbe/Erbin ist unbekannt
  • Ungewiss, ob Erbe/Erbin die Erbschaft annimmt
  • Nachlass/ Vermögen der/s Verstorbenen ist vorhanden und ist zu sichern

Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt