Genehmigung für Fliegende Bauten beantragen

Leistungsbeschreibung

Fliegende Bauten sind nicht ortsfeste bauliche Anlagen, die wiederholt aufgestellt und zerlegt werden. Dies können z.B. Fahrgeschäfte, Zelte, Tribünen, Bühnen, mobile Konzertbühnen sein. Vor dem erstmaligen Aufstellen und in Gebrauch nehmen solcher Anlagen wird eine Ausführungsgenehmigung benötigt, die von der oberen Bauaufsichtsbehörde erteilt wird.

Nach Erteilung der Ausführungsgenehmigung werden die mit Genehmigungsvermerk versehenen erforderlichen Bauvorlagen und Prüfberichte in ein Prüfbuch dauerhaft eingebunden.

Die Ingebrauchnahme eines genehmigungspflichtigen Fliegenden Baues ist der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage des Prüfbuches anzuzeigen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • schriftlicher Antrag
  • alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen)

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Ausführungsgenehmigung ist, je nach Art der Anlage, zeitlich auf mindestens 1 Jahr und höchstens 5 Jahre befristet.

Was sollte ich noch wissen?

Für die Erteilung und die Verlängerung der Ausführungsgenehmigung ist, wenn der Betreiber seinen festen Wohnsitz in Sachsen-Anhalt hat, das Landesverwaltungsamt, Referat Bauwesen, zuständig.

Bemerkungen

Rummel

Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt