Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang mit Giftstoffen beantragen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Zubereitungen an private Endverbraucher in Verkehr bringen möchten, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Erlaubnis erhält, wer
- die Sachkunde nach § 5 ChemVerbotsV nachgewiesen hat,
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
- mindestens 18 Jahre alt ist.
Unternehmen erhalten für ihre Einrichtungen und Betriebe die Erlaubnis, wenn sie über betriebsangehörige Personen verfügen, die vorgenannte Anforderungen erfüllen.
Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen oder auf Gruppen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen beschränkt werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.
Keiner Erlaubnis bedürfen
- Apotheken,
- Hersteller, Einführer und Händler, die die vorgenannten Stoffe und Zubereitungen nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an Ihren Landkreis oder Ihre kreisfreie Stadt.
ST-Landesvalidierung 2. Charge ( Sachsen-Anhalt )
an den Landkreis
Welche Gebühren fallen an?
EUR 40,00 bis EUR 200,00
ST-Landesvalidierung 2. Charge ( Sachsen-Anhalt )
AllGO Lfd. Nr. 90
1 Erlaubnis für das Inverkehrbringen nach § 2 Abs. 1 ChemVerbotsV 40 bis 200 €
2 Anordnung nachträglicher Auflagen nach § 2 Abs. 4 ChemVerbotsV 77 €
Rechtsgrundlage
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt