Wohngeld
Leistungsbeschreibung
Wenn das Einkommen Ihres privaten Haushalts nicht ausreicht, um selbst die Kosten für eine angemessene Wohnung zu tragen, haben Sie einen Rechtsanspruch auf Wohngeld, sofern die Voraussetzungen des Wohngeldgesetzes vorliegen. Keinen Anspruch auf Wohngeld haben u. a. Empfänger sogenannter Transferleistungen, in denen die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt sind, wie z. B. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem SGB II („Hartz IV“), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII).
Maßgebend für die Höhe des Wohngeldes sind die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die Höhe des Gesamteinkommens und die Höhe der berücksichtigungsfähigen Miete bzw. Belastung. Das Wohngeldgesetz sieht bundesrechtlich festgelegte Höchstbeträge für Miete bzw. Belastung vor. Das Wohngeld wird als Mietzuschuss für (Unter-) Mieter/innen einer Wohnung oder eines Zimmers oder für Heimbewohner/innen oder als Lastenzuschuss für Eigentümer/innen eines selbstgenutzten Eigenheims oder einer selbstgenutzen Eigentumswohnung gewährt.
Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen und das Vorliegen der Voraussetzungen des Wohngeldgesetzes nachweisen.
Mit der Wohngeldreform 2016 wurde das Wohngeld an die Entwicklung der Einkommen und der Warmmieten angepasst. In vielen Fällen hat sich das monatliche Wohngeld erhöht. Die Wohngeldreform umfasst im Wesentlichen folgende Bausteine:
- Anpassung der Tabellenwerte an die Entwicklung der Wohnkosten und der Verbraucherpreise
- Regional gestaffelte Anhebung der Miethöchstbeträge zur Anpassung an die regional differenzierte Mietenentwicklung
Die Leistungsverbesserungen kommen insbesondere Familien und Alleinerziehenden sowie Rentnerinnen und Rentnern zu Gute.
An wen muss ich mich wenden?
Anträge können vor Ort bei den Wohngeldbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte sowie der Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern gestellt werden, die auch alle Fragen zum Wohngeld beantworten.
Fachaufsichts- und Widerspruchsbehörde gegenüber den Wohngeldbehörden ist das Landesverwaltungsamt.
Zuständige Stelle
Die Wohngeldbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte sowie der Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Dies ist im Einzelnen aus den Antragsformularen auf Miet- bzw. Lastenzuschuss zu entnehmen, die bei der Suche der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde zum Download bereit stehen.
Wichtige Hinweise zur Datenerhebung:
Aufgrund des Inkrafttretens der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSG-VO) und der Änderungen des Sozialgesetzbuches X (SGB X) ist das Hinweisblatt zur Datenerhebung als Ergänzung der Wohngeldanträge grundsätzlich bis auf Weiteres zu nutzen.
Welche Gebühren fallen an?
Es werden keine Kosten erhoben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt, und zwar ab dem 1. des Monats, in dem Sie den Wohngeldantrag gestellt haben. Danach ist ein neuer Antrag erforderlich.
Antragsformulare können entweder bei den Wohngeldbehörden abgeholt oder auf der Seite der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde als auch auf der Internetseite des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr als PDF-Datei mit interaktiven Formularfeldern geöffnet, am PC ausgefüllt, gespeichert und ausgedruckt werden.
Was sollte ich noch wissen?
Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände im Bewilligungszeitraum verschlechtert bzw. verändert, können Sie jederzeit eine Erhöhung des Wohngeldes beantragen.
Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände im Bewilligungszeitraum verbessert bzw. verändert, kann es zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen.
Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich überprüfen.
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt