Erinnerungsschreiben trotz abgegebener Grundsteuerwerterklärung
Die Finanzämter versenden seit dem 16. Februar 2024 Erinnerungsschreiben zur Abgabe bisher nicht eingereichter Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts. Bürgerinnen und Bürger haben sich zurückgemeldet, eine Erinnerung erhalten zu haben, obwohl sie die Erklärung bereits abgegeben haben. Die Erinnerungsschreiben werden in einem automatisierten Verfahren immer dann verschickt, wenn zu einem bestehenden Aktenzeichen keine Grundsteuererklärung auf den Stichtag 01. Januar 2022 abgegeben worden ist.
Die häufigsten Gründe für ein Erinnerungsschreiben, trotz Abgabe einer Grundsteuererklärung, könnten daher sein:
- Die Erklärung wurde unter Angabe eines falschen/anderen Aktenzeichens eingereicht
- Mehrere Erklärungen wurden zu unterschiedlichen wirtschaftlichen Einheiten (in einem Dateneingang) unter demselben Aktenzeichen eingereicht
- Nur für eine wirtschaftliche Einheit (unbebautes Grundstück, Eigentumswohnung, Einfamilienhaus, etc.) wurde eine Erklärung abgegeben, obwohl man mehrere wirtschaftliche Einheiten besitzt
- Überschneidung bei der Erklärungsabgabe mit dem Druck der Erinnerungsschreiben
- Verwechslung der Abgabe der Grundsteuererklärung mit der Teilnahme an der Zensus Befragung 2022
Die Finanzverwaltung empfiehlt Bürgerinnen und Bürgern, die ein Erinnerungsschreiben erhalten haben, obwohl sie Ihre Erklärung bereits eingereicht haben, Kontakt zu dem zuständigen Finanzamt aufzunehmen. Aufgrund eines hohen Anrufaufkommens kann es zu Einschränkungen bei der Erreichbarkeit per Telefon und per Fax der Finanzämter kommen. Bitte nutzen Sie dafür das Kontaktformular unter: „https://finanzamt.sachsen-anhalt.de/finanzaemter-lsa/#c335907“.
Es ist ratsam, postalisch das Sendeprotokoll und das Erinnerungsschreiben in Kopie an das Finanzamt zu senden bzw. bei Nutzung des Kontaktformulars die Transferticketnummer zum Sendeprotokoll mit Datumsabgabe mitzuteilen.