ALLGEMEINVERFÜGUNG des Landeszentrums Wald Sachsen-Anhalt

  1. Die Waldflächen bewaldet mit Kiefern sowie bereits eingeschlagenes Kiefernholz müssen von den Waldbesitzern gem. § 4 LWaldG (Personen, die die tatsächliche Gewalt über ein Waldflurstück als Eigentümer oder Besitzer ausüben), ab Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung im vierzehntätigen Abstand auf Befallssymptome mit Borkenkäfer kontrolliert werden. Der Waldbesitzer ist verpflichtet selbst eingeleitet Maßnahmen schriftlich innerhalb von drei Werktagen dem Betreuungsforstamt Flechtingen, Behnsdorfer Straße 45, 39345 Flechtingen, postalisch oder per E-Mail: , unter Angabe der Gemarkung, der Flur, des betroffenen Flurstücks sowie der befallen Baumanzahl, anzuzeigen.
    Waldflächen von Kiefern sowie bereits eingeschlagenes Kiefernholz mit Befallssymptomen der Kiefernborkenkäfer sind zu beräumen. Als Befallssymptome gelten eine braun verfärbte oder sich beginnend braun zu
    verfärbende Krone, eine kahle Krone, Einbohrlöcher der Borkenkäfer auf der Rinde/Borke sowie Ei- oder Larvenstadien der Borkenkäfer unter der Rinde/Borke oder im Holz. Diese Bäume müssen gefällt und unverzüglich aus dem Wald (2500m vom nächsten Waldbestand mit Kiefernanteil) transportiert werden, inklusive des Kronenholzes stärker als 7 Zentimeter im Durchmesser. Alternativ kann das eingeschlagene Holz durch eine sachkundige Person oder ein sachkundiges Unternehmen nach § 9 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) so behandelt werden, dass von den darin befindlichen Schadinsekten keine Gefahr mehr für gesunde Bäume ausgeht.
  2. Die unter Ziffer 1. genannten Waldbesitzer werden verpflichtet, vom Landeszentrum Wald Sachsen-Anhalt veranlasste Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen durch eigene Mitarbeiter oder Dritte zur Prognose oder Feststellung einer Massenvermehrung zu dulden, einschließlich der Markierung betroffener Bäume sowie Erfolgskontrollen nach der Bekämpfung.
  3. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird angeordnet.
  4. Für den Fall der nicht rechtzeitigen, nicht vollständigen, nicht richtigen Erfüllung oder Nichterfüllung von Tenorziffer 1. dieser Anordnung durch den Waldbesitzer, wird die Ersatzvornahme angedroht. Die Kosten der Ersatzvornahme haben die jeweiligen Waldbesitzer zu tragen. Das eingeschlagene Holz kann verkauft und aus dem Wald transportiert werden. Die Kosten belauf sich auf voraussichtlich 45€ je Festmeter eingeschlagenen Holzes.
  5. Diese Allgemeinverfügung gilt drei Tage nach Veröffentlichung als bekannt gegeben und ist ab dem darauffolgenden Tag wirksam. Sie gilt bis einschließlich 15.11.2024.